Die wichtigsten Fakten zur Fortführung der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel

Die wichtigsten Fakten zur Fortführung der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel

Beim Umgang der Übertragung einer betrieblichen Direktversicherung herrscht häufig Unsicherheit beim Arbeitgeber bzw. wird diese Thema gerne auf die „leichte Schulter“ genommen und von neuen Arbeitnehmenden die Direktversicherung vom vorherigen Arbeitgeber „einfach so“ übernommen.

Was ist aber zu beachten bei einem Arbeitnehmerwechsel zu beachten und was ist sinnvoll?

Arbeitnehmerwechsel aus Sicht des alten Arbeitgebers

Mit der üblichen Abmeldung (dafür gibt es ein Formular bzw. es kann digital angestoßen werden) nach dem „versicherungsvertraglichem Verfahren“ kann der abgebende Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen in der Regel entledigen.

Arbeitnehmerwechsel aus Sicht des neuen Arbeitgebers

Der neue Arbeitgeber hat grundsätzlich 2 Möglichkeiten in Bezug auf die bAV und deren Weiterführung des neuen Mitarbeitenden im Unternehmen.

Option 1: die „Übernahme“

Bei der „Übernahme“ wird zusätzlich zum Versicherungsvertrag auch die Zusage des alten Arbeitgebers mit allen rechten und Pflichten übernommen. Während es beim Versicherungsvertrag, der z. B. bei der ALLIANZ, Alte Leipziger, Ergo oder einem anderen Versicherer abgeschlossen wurde um die vertragliche Ausgestaltung handelt (Beitragshöhe, Tarif, Rentengarantiezeit etc.) beinhaltet die arbeitsrechtliche Zusage weitere Pflichten. Hierzu ist Vorsicht geboten: Mehr dazu hier

Option 2: die „Übertragung“

Bei der „Übertragung“ wird der bisherige Versicherungsvertrag aufgelöst. Der Wert des alten Versorgungsträgers wird übertragen auf den neuen Versorgungsträger (also z. B. von der ALLIANZ auf ERGO). Dort wird eine neue wertgleiche Zusage erteilt. Vereinfacht ausgedrückt: das Kaptital, das bei der alten Versicherung vorhanden war, wird übertragen auf die neue Versicherungen und dort wird dann zu neuen Spielregeln weitergemacht (neue Rentengarantiezeit, neue Garantierente, neue Kostenkalkulation etc.).

Welche Option ist zu empfehlen?

Aus Sicht des Arbeitgebers

Die „Übertragung“ bietet folgende Vorteile:

  • einheitliche Vorgehensweise (kein Wildwuchs an verschiedenen Anbietern und Tarifen)
  • höhere Rechtssicherheit
  • einfachere Vertragsverwaltung

Aus Sicht der Arbeitnehmenden

Bei der „Übertragung“ und somit Wechsel des Versicherers und des Tarifs kann es zu Nachteilen führen, wenn z. B. der Altvertrag deutlich höhere Garantiezinsen hatte oder eine bessere Kostenkalkulation hatte. Aktuell (Stand Jahr 2025) können für Neuverträge maximal 1% Garantiezinsen vereinbart werden, während in Altverträge bis zu 4% vereinbart sind.

Interessenskonflikt

Aus Arbeitgebersicht ist aus den oben genannten Gründen eindeutig die „Übertragung“ der „Übernahme“ vorzuziehen. Einheitlichkeit bei der Umsetzung der bAV und vor allem Rechtssicherheit sind die eindeutigen Vorteile.

Eine verbindliche Regelung sollte unbedingt schriftlich in einer Versorgungsordnung festgehalten werden.

Aus Arbeitnehmersicht kann die „Übertragung“ nachteilig sein, weil hohe Garantien aus dem Vertrag neuen niedrigeren weichen. Grundsätzlich kann ein neuer Tarif beim neuen Anbieter aber neue Chancen bieten. Es hängt somit, wie so oft vom Einzelfall ab.

Lösungsansatz

Arbeitgeberbersicht

Möchte der neue Arbeitgeber, der neuen Arbeitnehmerin nicht grundsätzlich den Erhalt des Altvertrags innerhalb der bAV verbauen ist es möglich innerhalb der Versorgungsordnung ein „kleines Fenster“ zu lassen und eine Formulierung zu wählen, dass es grundsätzlich möglich ist nach z. B. „nach externer rechtlicher Prüfung“ den Altvertrag zu übernehmen. Bei der Formulierung innerhalb der Versorgungsordnung helfen in der bAV fachlich versierte Juristen.

Arbeitnehmersicht

Ist die Weiterführung des Altvertrags beim neuen Arbeitgeber nicht möglich, ist es möglich den Vertrag als Privatvertrag fortzuführen. Das bedeutet dann zwar, dass der Nettobeitrag = Bruttobeitrag ist, weil die Steuer- und Sozialversicherungsvorteile über die bAV sowie die Arbeitgeberförderung verlorengehen, dafür aber werden die späteren Auszahlungen, die sich aus den privaten Beiträgen ergeben, moderater besteuert.

Arbeitnehmerwechsel in der bAV
Mario Bartosch und Fiona Schwesig (AssetSecur GmbH)

Seit dem Jahre 2005 ist die AssetSecur GmbH Finanzdienstleister mit dem Fokus auf betriebliche Vorsorge. Wird sind insbesondere auf die Buch- und Medienbranche spezialisiert, sind Mitglied im Börsenverein des Deutschen Buchhandels und kooperieren mit Branchenpartnern wie z. B. der Presseversorgung.

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